Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber - grundsätzlich nach Terminvereinbarung, die nur in besonderen Ausnahmefällen entfallen darf - berechtigt ist, die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit sowie der vertraglichen Vereinbarungen im erforderlichen Umfang selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme sowie durch Überprüfungen und Inspektionen vor Ort (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DSGVO). Der Auftragnehmer sichert zu, dass er, soweit erforderlich, bei diesen Kontrollen unterstützend mitwirkt. Die Kosten für die Durchführung der Kontrolle trägt der Auftraggeber, es sei denn, die Kontrolle steht in Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Datenschutzvorschriften oder Festlegungen in diesem Vertrag, welche der Auftragnehmer zu vertreten hat.